Verkauf ins EU-Ausland: welche Umsatzsteuer gilt?

OSS, innergemeinschaftliche Lieferung, Ausfuhr – und warum §25a-Ware immer deutsch bleibt

Inhalt

  1. Die kurze Antwort
  2. Die vier Fälle im Überblick
  3. Privatkunden in der EU: Lieferschwelle und OSS
  4. Unternehmer in der EU: innergemeinschaftliche Lieferung
  5. Sonderfall Differenzbesteuerung
  6. Drittland: Schweiz, Großbritannien, Norwegen & Co.
  7. Pflichtangaben der Rechnung ins Ausland
  8. Und als Kleinunternehmer?
  9. Häufige Fragen (FAQ)

Die Bestellung kommt aus Lyon, aus Wien oder aus Zürich – und plötzlich ist unklar, welche Umsatzsteuer auf die Rechnung gehört. Bei Gebrauchtware kommt eine Besonderheit dazu, die selbst Buchhaltungsprogramme gern falsch machen: Für differenzbesteuerte Artikel gelten die meisten Auslandsregeln gar nicht. Dieser Ratgeber sortiert die Fälle.

1. Die kurze Antwort

  • Privatkunde in der EU: deutsche Umsatzsteuer, bis deine EU-Fernverkäufe über 10.000 € im Jahr liegen. Darüber die Steuer des Bestimmungslands, gemeldet über OSS.
  • Unternehmer in der EU mit USt-IdNr.: steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
  • Kunde außerhalb der EU: steuerfreie Ausfuhr, wenn du sie nachweisen kannst.
  • Differenzbesteuerte Ware: kein OSS, keine steuerfreie EU-Lieferung – sie bleibt bei der deutschen §25a-Marge. Nur die Ausfuhr ins Drittland bleibt steuerfrei.

2. Die vier Fälle im Überblick

Käufer Neuware / Regelbesteuerung Gebrauchtware mit §25a
Privatkunde in der EU Bis 10.000 € Lieferschwelle deutsche USt, darüber USt des Bestimmungslands über OSS §3c UStG Deutsche Differenzbesteuerung, kein OSS §25a Abs. 7 Nr. 3 UStG
Unternehmer in der EU mit gültiger USt-IdNr. Steuerfrei als innergemeinschaftliche Lieferung §4 Nr. 1b, §6a UStG Deutsche Differenzbesteuerung, nicht steuerfrei §25a Abs. 7 Nr. 3 UStG
Kunde im Drittland (z. B. Schweiz, UK, Norwegen, USA) Steuerfreie Ausfuhr mit Nachweis §4 Nr. 1a, §6 UStG Ebenfalls steuerfreie Ausfuhr mit Nachweis
Unternehmer im Inland, bestimmte Waren ab 5.000 € Ggf. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, z. B. Handys, Tablets, Spielkonsolen §13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Voraussetzungen im Einzelfall mit dem Steuerberater prüfen

3. Privatkunden in der EU: Lieferschwelle und OSS

Verschickst du Ware an eine Privatperson in einem anderen EU-Land, ist das ein Fernverkauf. Seit Juli 2021 gibt es dafür eine einzige, EU-weite Lieferschwelle von 10.000 € netto (§3c Abs. 4 UStG). Gezählt werden alle Fernverkäufe in alle anderen EU-Länder zusammen, nicht je Land.

  • Unter der Schwelle – im Vorjahr nicht überschritten und im laufenden Jahr noch nicht: Du versteuerst wie im Inland mit deutscher Umsatzsteuer.
  • Über der Schwelle: Ab dem Verkauf, mit dem du sie überschreitest, gilt die Umsatzsteuer des Bestimmungslands – 20 % in Frankreich und Österreich, 21 % in den Niederlanden, 25 % in Dänemark.
  • Damit du dich nicht in jedem Land registrieren musst, meldest du diese Umsätze über den One-Stop-Shop (OSS) beim Bundeszentralamt für Steuern – eine Erklärung je Quartal, fällig bis zum Ende des Folgemonats.
eBay übernimmt das nicht. Als „fiktiver Lieferer“ führen Marktplätze die Umsatzsteuer nur für Händler außerhalb der EU und für bestimmte Einfuhren ab. Sitzt du in Deutschland, bist du für Schwelle, OSS und Steuersätze selbst verantwortlich – auch bei eBay-Verkäufen.

Die Steuersätze der anderen Länder musst du selbst kennen, inklusive ermäßigter Sätze, etwa für Bücher. Verkaufst du regelmäßig in nur wenige Länder, ist das überschaubar. Wichtig ist, dass deine Software den Satz je Verkauf nach dem Lieferland wählt und nicht pauschal 19 % auf alles schreibt.

4. Unternehmer in der EU: innergemeinschaftliche Lieferung

Kauft ein Unternehmer aus einem anderen EU-Land bei dir und gibt seine gültige USt-IdNr. an, ist die Lieferung bei Regelbesteuerung steuerfrei. Der Käufer versteuert den Erwerb in seinem Land. Damit die Steuerfreiheit hält, brauchst du:

  1. Die USt-IdNr. des Kunden – geprüft. Die Abfrage läuft über das EU-System VIES oder beim Bundeszentralamt für Steuern. Ohne gültige Nummer keine Steuerfreiheit.
  2. Den Nachweis, dass die Ware ins andere Land gelangt ist, typischerweise per Gelangensbestätigung oder Versandbeleg mit Sendungsverfolgung (§17b UStDV).
  3. Die Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern, in der du die Lieferung mit der USt-IdNr. des Käufers meldest.
  4. Eine Rechnung bis zum 15. des Folgemonats, mit beiden USt-IdNrn. und dem Hinweis auf die Steuerbefreiung.

5. Sonderfall Differenzbesteuerung: §25a bleibt §25a

Hier passieren die meisten Fehler. §25a Abs. 7 Nr. 3 UStG ist eindeutig: Bei der Differenzbesteuerung sind die Fernverkaufsregel (§3c) und die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgeschlossen. Für differenzbesteuerte Ware heißt das:

  • Verkauf an einen Privatkunden in Frankreich: deutsche Differenzbesteuerung auf die Marge. Kein französischer Steuersatz, kein OSS.
  • Verkauf an einen Händler in Österreich mit USt-IdNr.: ebenfalls deutsche Differenzbesteuerung, nicht steuerfrei. Der Händler kann die Ware in Österreich seinerseits differenzbesteuert weiterverkaufen.
  • Verkauf in die Schweiz: Die Ausfuhrbefreiung gilt auch für §25a-Ware.
Beispiel: Du kaufst ein Smartphone für 150 € von privat an und verkaufst es für 250 € an eine Privatkundin in Lyon. Die Marge beträgt 100 €, darin stecken 15,97 € deutsche Umsatzsteuer (100 € ÷ 1,19 × 0,19). Das ist genau dieselbe Rechnung wie bei einem Käufer aus Köln. Wer hier stattdessen 20 % französische Steuer auf 250 € rechnet, zahlt fast 42 € – und weist im schlimmsten Fall Steuer aus, die er nach §14c UStG dann zusätzlich schuldet.

Hast du gemischte Bestellungen – ein differenzbesteuertes Handy und eine neue Hülle in einem Paket –, wird jede Position für sich behandelt: das Handy mit §25a, die Hülle nach den Regeln aus Abschnitt 3 oder 4. Nachrechnen kannst du einzelne Fälle im Differenzbesteuerungs-Rechner.

6. Drittland: Schweiz, Großbritannien, Norwegen & Co.

Geht die Ware in ein Land außerhalb der EU, ist der Verkauf als Ausfuhrlieferung steuerfrei (§4 Nr. 1a i. V. m. §6 UStG), für Neuware wie für differenzbesteuerte Ware. Seit dem Brexit gehört auch Großbritannien dazu. Voraussetzung ist ein Ausfuhrnachweis, etwa der Ausgangsvermerk aus dem elektronischen Ausfuhrverfahren oder bei Postsendungen mit geringem Wert der Versandbeleg. Welche Form in deinem Fall reicht, hängt von Warenwert und Versandweg ab.

Im Zielland fallen Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Zoll an, die in der Regel der Käufer trägt. Weise darauf in der Artikelbeschreibung hin. Das erspart Diskussionen und Rücksendungen.

Laden mit Touristen? Nimmt ein Kunde aus einem Drittland die Ware im Laden mit, kann das eine steuerfreie Ausfuhr im Reiseverkehr sein. Dafür brauchst du einen Ausfuhrbeleg mit Zollstempel; die Steuerfreiheit gilt erst ab einem Rechnungsbetrag über 50 €.

7. Pflichtangaben der Rechnung ins Ausland

Grundlage sind immer die üblichen Angaben nach §14 Abs. 4 UStG: Name und Anschrift beider Seiten, deine Steuernummer oder USt-IdNr., Datum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Bezeichnung der Ware, Leistungsdatum und Entgelt. Je nach Fall kommt dazu:

Fall Zusätzlich auf die Rechnung
Innergemeinschaftliche Lieferung Deine USt-IdNr. und die des Kunden, Hinweis „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“, kein Steuerausweis §14a Abs. 3 UStG, Ausstellung bis 15. des Folgemonats
Ausfuhr ins Drittland Hinweis „Steuerfreie Ausfuhrlieferung“, kein Steuerausweis
Fernverkauf über OSS Steuersatz und Steuerbetrag des Bestimmungslands. Wer am OSS-Verfahren teilnimmt, muss Privatkunden keine Rechnung ausstellen §14a Abs. 2 UStG
Differenzbesteuerte Ware Hinweis „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, kein Steuerausweis – auch an Kunden in der EU. Für ausländische Käufer zusätzlich verständlich: „Margin scheme – second-hand goods“ §14a Abs. 6 UStG
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, kein Steuerausweis §14a Abs. 5 UStG

Mehr zu Muster und Formulierungen der §25a-Rechnung steht im Ratgeber Rechnung bei Differenzbesteuerung.

8. Und als Kleinunternehmer?

Als Kleinunternehmer nach §19 UStG weist du auch bei Verkäufen ins Ausland keine Umsatzsteuer aus. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gibt es für dich nicht – du brauchst sie aber auch nicht, weil du ohnehin keine Steuer berechnest. Kritisch wird es erst, wenn deine Fernverkäufe an EU-Privatkunden über 10.000 € steigen: Dann gilt die Steuer des Bestimmungslands, und der deutsche Kleinunternehmerstatus hilft dort nicht. Spätestens an diesem Punkt gehört das Thema zum Steuerberater. Wann du die Kleinunternehmerregelung insgesamt verlierst, erklärt der Ratgeber Differenzbesteuerung & Kleinunternehmer.

Der richtige Steuerfall für jeden Verkauf – automatisch

Storest erkennt den Steuerfall je Verkauf anhand von Lieferland und Kunde: OSS mit den Steuersätzen, die du für deine Länder hinterlegst, innergemeinschaftliche Lieferung mit VIES-Prüfung der USt-IdNr., steuerfreie Ausfuhr und auf Wunsch §13b. Differenzbesteuerte Artikel bleiben dabei automatisch bei §25a, und Storest zeigt dir, wann die 10.000-€-Lieferschwelle erreicht ist. Rechnung, E-Rechnung, Storno und DATEV-Export rechnen mit genau demselben Fall.

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9. Häufige Fragen (FAQ)

Welche Pflichtangaben braucht eine Rechnung ins EU-Ausland?

Alle üblichen Angaben nach §14 Abs. 4 UStG und zusätzlich je nach Fall: bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung beide USt-IdNrn. und den Hinweis auf die Steuerbefreiung, bei einer Ausfuhr den Hinweis auf die steuerfreie Ausfuhrlieferung, bei differenzbesteuerter Ware „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ ohne Steuerausweis.

Muss ich für eBay-Verkäufe ins EU-Ausland das OSS-Verfahren nutzen?

Erst wenn deine Fernverkäufe an Privatkunden in anderen EU-Ländern im Vorjahr oder im laufenden Jahr zusammen über 10.000 € netto liegen. Darunter versteuerst du in Deutschland. Für Verkäufer mit Sitz in der EU übernimmt eBay das nicht. Differenzbesteuerte Ware fällt nie unter OSS.

Gilt die Differenzbesteuerung auch beim Verkauf in andere EU-Länder?

Ja, und zwar unverändert deutsch. §25a Abs. 7 Nr. 3 UStG schließt OSS und die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus. Du versteuerst deine Marge in Deutschland, egal ob der Käufer Privatperson oder Händler ist.

Ist ein Verkauf in die Schweiz oder nach Großbritannien steuerfrei?

Ja, als Ausfuhrlieferung in ein Drittland, sofern du die Ausfuhr nachweisen kannst. Das gilt auch für differenzbesteuerte Ware. Einfuhrumsatzsteuer und Zoll fallen im Zielland an, meist beim Käufer.

Was passiert, wenn die USt-IdNr. des Kunden ungültig ist?

Dann ist die Lieferung nicht steuerfrei, und du schuldest die deutsche Umsatzsteuer – bei einem Unternehmer ohne gültige Nummer im Zweifel auch dann, wenn du sie nicht berechnet hast. Prüfe die Nummer deshalb vor dem Versand und bewahre das Prüfergebnis auf.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung. Grenzüberschreitende Lieferungen sind fehleranfällig und hängen oft von Details ab – kläre deine Fälle mit einem Steuerberater, der sich mit §25a UStG auskennt. Stand: Oktober 2026.